Neu ab 2013: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Kurz berichtet: PartG mbB steht grundsätzlich allen Freiberuflern offen
(Juli 2012)
Das Bundeskabinett hat Mitte Mai den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beschlossen. Das Gesetz wird voraussichtlich 2013 in Kraft treten. Die neue Gesellschaftsform ist speziell auf Kanzleien von Steuerberatern oder Anwälten ausgerichtet, passt aber im Grunde zu allen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammenarbeiten. Die Regierung will mit dem Gesetz in erster Linie dem Trend größerer Anwaltskanzleien, sich in Form der LLP zusammenzuschließen, entgegen wirken.
In der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist ("mbB").
Voraussetzung: Haftpflichtversicherung
Voraussetzung für die für die Gründung einer PartG mbB ist demnach, dass die Freiberufler eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungsbescheinigung muss der Anmeldung beigelegt werden. Für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden in den jeweiligen Berufsgesetzen Mindestversicherungssummen festgelegt. Für eine aus Anwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen, Wirtschaftsprüfer müssen mit einer Million Euro versichert sein. Bei anderen freien Berufen mit gesetzlichem Berufsrecht (z.B. Ärzte oder Heilpraktiker) können jederzeit in den jeweiligen Berufsgesetzen ähnliche Mindestversicherungssummen geregelt werden.
Für IT-Freiberufler besteht kein eigenes Berufsrecht, wohl aber für Ingenieure auf Länderebene. Ob hier etwas festgelegt wird bzw. werden kann, ist noch völlig offen und wird sich im Jahr 2013 zeigen. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung steht grundsätzlich jedem Freiberufler offen; die oben erwähnte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen bei beruflichen Fehlern wird im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – also für alle Berufe gleich – festgelegt werden.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF-Format) finden Sie hier…
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