Kurz berichtet: Abzugsbeschränkung gilt nur für häusliches Arbeitszimmer...
... und nicht für anderweitig beruflich genutzte Räume
(September 2009)
| Inhalt dieses Artikels: Der Fall | Das Urteil | Die Leitsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) | Fazit |
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Frühjahr dieses Jahres (VI
R 15/07
vom
26.03.2009) behandelt die Abzugsfähigkeit von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Dieses im Arbeitnehmerbereich ergangene Urteil ist wegen seiner grundlegenden Aussagen auch für
IT-Freiberufler wichtig, da die Abzugsbeschränkungen für ein "häusliches Arbeitszimmer" auch für Selbstständige
gelten.
vom
26.03.2009) behandelt die Abzugsfähigkeit von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Dieses im Arbeitnehmerbereich ergangene Urteil ist wegen seiner grundlegenden Aussagen auch für
IT-Freiberufler wichtig, da die Abzugsbeschränkungen für ein "häusliches Arbeitszimmer" auch für Selbstständige
gelten. | Die Leitsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) |
| 1. Ein Raum, der ein häusliches Arbeitszimmer ist, ist anderen
beruflich genutzten Zimmern im Haus abzugrenzen. 2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu. 3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich
genutzt werden. Begehrt der Steuerpflichtige den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches
Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen – außer, wenn sie eine funktionale Einheit bilden, das heißt, nahezu identisch genutzt werden. |
Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Florian Schmidl
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Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie
Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht.
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Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie
Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht. Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2009 Florian Schmidl

