Projekteinsatz in der Schweiz: Die temporäre Anstellung
(Januar 2009)
Den Freiberufler nach deutschem Verständnis gibt es im schweizerischen Recht nicht. Deutsche Freelancer werden in der Schweiz nicht per se als Selbstständige anerkannt, sie müssen ihre selbstständige Tätigkeit erst nachweisen und durch die schweizerische AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) bestätigen lassen. Aber auch diese Anerkennung ist kein Freifahrschein: Im Grunde genommen muss bei jedem einzelnen Auftragsverhältnis erneut überprüft werden, ob der deutsche Freiberufler im Nachbarland nun selbstständig tätig ist oder nicht. Wie können freiberufliche IT-Experten unkompliziert, legal und sicher in einem Projekt in der Schweiz zum Einsatz kommen? In der Praxis bewährt hat sich hier die temporäre Anstellung über eine Personalagentur vor Ort. GULP beleuchtet nachfolgend die Gründe dafür und beschreibt, wie dieses Arbeitsmodell funktioniert.
| Eigenes Unternehmen, Grenzgänger oder temporäre Anstellung? |
Wer länger als diese 90 Tage in der Schweiz selbstständig tätig sein will, muss sich seine Selbstständigkeit anerkennen lassen. Alle Bürgerinnen und -Bürger der EU/EFTA - derzeit noch mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien - haben grundsätzlich das Recht, frei in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Laut Personenfreizügigkeitsabkommen kann ein selbstständiger Unternehmer auch ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung, gilt unbefristet) tätig werden. Die fünfjährige B-Aufenthaltsbewilligung genügt. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss er aber seine geplante selbstständige Tätigkeit nachweisen können. Das kann beispielsweise
. Ein Beispiel für die Abgrenzungskriterien zur Abklärung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gibt diese Checkliste des Kantons Zürich (PDF-Format).Eine weitere Möglichkeit ist, als Grenzgänger in der Schweiz zu arbeiten. Den Nachweis ihrer Selbstständigkeit müssen aber auch Grenzgänger erbringen. Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer und Selbstständige, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in der Schweiz arbeiten. Voraussetzung für den Grenzgängerstatus ist, dass sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Dauert die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als drei Monate, bedarf es einer Grenzgängerbewilligung G, die bei Selbstständigen für maximal fünf Jahre ausgestellt wird. Zum 1. Juni 2007 wurden die Grenzzonen für Staatsangehörige der EU-17-Staaten, zu denen auch Deutschland zählt, aufgehoben. Das heißt, dass diese nun in der gesamten Schweiz einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgehen können, nicht nur in bestimmten Zonen. Die meisten IT-Projekte dauern länger als 90 Einsatztage und werden in der Regel über eine zwischengeschaltete Agentur abgewickelt. Sofern der „typische“ deutsche Freiberufler als Einzelperson nicht Inhaber eines in der Schweiz registrierten Unternehmens ist (oder eines gründen möchte), über das er einen Vertrag mit der Agentur schließen kann - also ein anerkannter Selbstständigenerwerber ist wie oben beschrieben - ist für ihn die temporäre Anstellung meist am besten geeignet. |
| Sozial- und Krankenversicherung bei temporärer Anstellung | ||
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Von dem erwirtschafteten Honorar des Temporärarbeiters (also von seinem Gehalt) werden alle mit der Anstellung verbundenen Kosten (Sozialabgaben des Arbeitnehmers, Krankentagegeld etc.) abgezogen. Abhängig von den genommenen Urlaubstagen wird ein Abschlag gezahlt – je weniger Urlaub genommen wurde, desto höher ist der Betrag. Folgende Sozialversicherungsbeträge werden in der Schweiz bezahlt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer):
Ausländische Arbeitnehmer, die keine Niederlassungsbewilligung besitzen, in der Schweiz jedoch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Das heißt, die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten. Ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz ist gegeben, wenn
inklusive Quellensteuer-Rechner.
Obligatorisch ist für ausländische Arbeitnehmer, die sich länger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten, der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung. Damit zahlt der Freiberufler für diese Versicherung meist doppelt - einmal in Deutschland und einmal in der Schweiz. Man kann allerdings versuchen, sich mit der Bescheinigung E 101 (erhältlich bei der deutschen Krankenkasse) von der Schweizer Krankenversicherungspflicht zu befreien lassen. Die Beiträge für die obligatorische Altersvorsorge (AHV/IV) werden seit dem 1. Juni 2007 nicht mehr bar an ausländische Versicherte ausbezahlt, wenn diese die Schweiz verlassen und in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind - also zum Beispiel nach Deutschland zurückkehren. Diese Beiträge bleiben bis zu einem Anspruch auf Geldleistungen bei der AHV oder IV in der Versicherung und bilden die Grundlage für die Rentenberechnung. Bei Erfüllen der Voraussetzungen wird von der Sozialversicherung jedes Staates, in die mindestens zwölf Monate lang Beiträge einbezahlt wurden, eine Teilrente berechnet und ausbezahlt. Die Rentenanmeldung muss nur im Wohnstaat erfolgen. Die in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angesparten Altersgutschriften und Zinsen können zurückerstattet werden, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen und diese im EU-/EFTA-Mitgliedstaat nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind. (Auf den Seiten des Bundesamts für Sozialversicherungen finden Sie weitere Informationen zum Thema. Einen Online-Rechner finden Sie auf den Seiten der SVA Zürich.)
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