Projekteinsatz in der Schweiz: Die temporäre Anstellung

(Januar 2009)
Den Freiberufler nach deutschem Verständnis gibt es im schweizerischen Recht nicht. Deutsche Freelancer werden in der Schweiz nicht per se als Selbstständige anerkannt, sie müssen ihre selbstständige Tätigkeit erst nachweisen und durch die schweizerische AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) bestätigen lassen. Aber auch diese Anerkennung ist kein Freifahrschein: Im Grunde genommen muss bei jedem einzelnen Auftragsverhältnis erneut überprüft werden, ob der deutsche Freiberufler im Nachbarland nun selbstständig tätig ist oder nicht. Wie können freiberufliche IT-Experten unkompliziert, legal und sicher in einem Projekt in der Schweiz zum Einsatz kommen? In der Praxis bewährt hat sich hier die temporäre Anstellung über eine Personalagentur vor Ort. GULP beleuchtet nachfolgend die Gründe dafür und beschreibt, wie dieses Arbeitsmodell funktioniert.
Dienstleistungserbringung zeitlich beschränkt
 
Wer nur 90 Tage in der Schweiz arbeiten möchte, kann das als Dienstleistungserbringer tun. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) umfasst nicht die volle Dienstleistungsfreiheit, wie sie innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt. Deswegen können sich Dienstleistungserbringer nur für maximal 90 einzelne Einsatztage pro Jahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben – ohne sich in der Schweiz niederzulassen. Die Tätigkeit sowie ihre Dauer muss den Behörden lediglich gemeldet werden. Es ist keine Anerkennung der Selbstständigkeit durch die schweizerische AHV nötig. Steuern und Sozialversicherungen werden weiter in Deutschland bezahlt. Dauert die Dienstleistungserbringung mehr als 90 Tage, muss eine Aufenthaltsgenehmigung von den Behörden bewilligt werden.
Eigenes Unternehmen, Grenzgänger oder temporäre Anstellung?
 
Wer länger als diese 90 Tage in der Schweiz selbstständig tätig sein will, muss sich seine Selbstständigkeit anerkennen lassen. Alle Bürgerinnen und -Bürger der EU/EFTA - derzeit noch mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien - haben grundsätzlich das Recht, frei in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Laut Personenfreizügigkeitsabkommen kann ein selbstständiger Unternehmer auch ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung, gilt unbefristet) tätig werden. Die fünfjährige B-Aufenthaltsbewilligung genügt. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss er aber seine geplante selbstständige Tätigkeit nachweisen können. Das kann beispielsweise

  • mit der schweizerischen Mehrwertsteuernummer,
  • einem Eintrag in ein Berufsregister in der Schweiz,
  • der Anmeldung bei einer schweizerischen Sozialversicherung als Selbstständigerwerbender,
  • einem Businessplan,
  • den Buchhaltungszahlen oder
  • mit dem Eintrag ins schweizerische Handelsregister (z.B. durch Gründung einer GmbH) geschehen.

Auskünfte zu den verlangten Nachweisen gibt es bei den kantonalen Migrationsbehörden externer Link. Ein Beispiel für die Abgrenzungskriterien zur Abklärung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gibt diese Checkliste des Kantons Zürich externer Link(PDF-Format).

Eine weitere Möglichkeit ist, als Grenzgänger in der Schweiz zu arbeiten. Den Nachweis ihrer Selbstständigkeit müssen aber auch Grenzgänger erbringen. Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer und Selbstständige, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in der Schweiz arbeiten. Voraussetzung für den Grenzgängerstatus ist, dass sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Dauert die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als drei Monate, bedarf es einer Grenzgängerbewilligung G, die bei Selbstständigen für maximal fünf Jahre ausgestellt wird. Zum 1. Juni 2007 wurden die Grenzzonen für Staatsangehörige der EU-17-Staaten, zu denen auch Deutschland zählt, aufgehoben. Das heißt, dass diese nun in der gesamten Schweiz einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgehen können, nicht nur in bestimmten Zonen.

Die meisten IT-Projekte dauern länger als 90 Einsatztage und werden in der Regel über eine zwischengeschaltete Agentur abgewickelt. Sofern der „typische“ deutsche Freiberufler als Einzelperson nicht Inhaber eines in der Schweiz registrierten Unternehmens ist (oder eines gründen möchte), über das er einen Vertrag mit der Agentur schließen kann - also ein anerkannter Selbstständigenerwerber ist wie oben beschrieben - ist für ihn die temporäre Anstellung meist am besten geeignet.
So funktioniert die temporäre Beschäftigung
 
Der freiberufliche Projektleiter C.S. arbeitet zum Beispiel schon seit drei Jahren über einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Schweizer Personalagentur. Von der im Vertrag vereinbarten Vergütung auf Tagessatzbasis werden die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung und für die Schweizer Krankenkasse abgezogen. Für Urlaub und Krankheit ist ein bestimmter Betrag zurückgestellt. Die Haftung für seine Arbeitsleistung trägt die Agentur.

Auch wenn es anfänglich mit dem beruflichen Selbstverständnis eines Freelancers kollidiert: Für die meisten deutschen IT-Freiberufler ist die Temporäranstellung für längere Projekteinsätze (mehr als drei Monate) das einfachste Modell, um in der Schweiz zu arbeiten. Einen Einfluss auf den Freiberuflerstatus in Deutschland hat dieses Arbeitsmodell nicht.

Die Anstellung über eine Agentur vor Ort erfolgt häufig über einen Rahmenvertrag und einen separaten Einsatzvertrag. Mit dem Rahmenvertrag kommt es noch nicht zu Anstellung und Projekteinsatz, sondern erst mit dem Einsatzvertrag. Im Rahmenvertrag werden die allgemeinen Bedingungen der Zusammenarbeit wie Kündigung, Urlaub, Krankheit und Geheimhaltung geregelt. Die projektbezogenen Details wie zum Beispiel die Höhe des Lohnes, Projektpflichten und –dauer oder die aktuelle Höhe der Sozialbeiträge werden in den separaten Einsatzverträgen vereinbart. Zur Grundvergütung auf Stundensatz- oder Tagessatzbasis kommen - sofern vereinbart - noch Spesen und Auslagen. Der über einen Einsatzvertrag angestellte Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub und - bei über dreimonatigen Arbeitsverhältnissen - auf gesetzliche Lohnfortzahlung.
Sozial- und Krankenversicherung bei temporärer Anstellung
 
Von dem erwirtschafteten Honorar des Temporärarbeiters (also von seinem Gehalt) werden alle mit der Anstellung verbundenen Kosten (Sozialabgaben des Arbeitnehmers, Krankentagegeld etc.) abgezogen. Abhängig von den genommenen Urlaubstagen wird ein Abschlag gezahlt – je weniger Urlaub genommen wurde, desto höher ist der Betrag.

Folgende Sozialversicherungsbeträge werden in der Schweiz bezahlt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer):

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzversicherung (EO),
  • Arbeitslosenversicherung (ALV),
  • Berufsvorsorge (BVG),
  • Unfallversicherung (UV),
  • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU).


Ausländische Arbeitnehmer, die keine Niederlassungsbewilligung besitzen, in der Schweiz jedoch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Das heißt, die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten.

Ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz ist gegeben, wenn
  • eine Person während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und erwerbstätig ist oder
  • wenn Sie sich während mindestens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält.

Aufschluss geben die Quellensteuer-Tabellen der einzelnen Kantone externer Linkinklusive Quellensteuer-Rechner.
Hinweis Beispiel:
Bei einem Bruttoeinkommen von CHF 21.000 (13.288 Euro) monatlich liegt die Quellensteuer in Zürich für einen verheirateten IT-Freiberufler bei 18,77 Prozent.
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so dass die Schweizer Einkünfte nur in einem der beiden Länder versteuert werden. Werden diese in der Schweiz gezahlt, besteht in Deutschland Progressionsvorbehalt.

Obligatorisch ist für ausländische Arbeitnehmer, die sich länger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten, der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung. Damit zahlt der Freiberufler für diese Versicherung meist doppelt - einmal in Deutschland und einmal in der Schweiz. Man kann allerdings versuchen, sich mit der Bescheinigung E 101 (erhältlich bei der deutschen Krankenkasse) von der Schweizer Krankenversicherungspflicht zu befreien lassen.

Die Beiträge für die obligatorische Altersvorsorge (AHV/IV) werden seit dem 1. Juni 2007 nicht mehr bar an ausländische Versicherte ausbezahlt, wenn diese die Schweiz verlassen und in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind - also zum Beispiel nach Deutschland zurückkehren. Diese Beiträge bleiben bis zu einem Anspruch auf Geldleistungen bei der AHV oder IV in der Versicherung und bilden die Grundlage für die Rentenberechnung. Bei Erfüllen der Voraussetzungen wird von der Sozialversicherung jedes Staates, in die mindestens zwölf Monate lang Beiträge einbezahlt wurden, eine Teilrente berechnet und ausbezahlt. Die Rentenanmeldung muss nur im Wohnstaat erfolgen.

Die in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angesparten Altersgutschriften und Zinsen können zurückerstattet werden, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen und diese im EU-/EFTA-Mitgliedstaat nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind. (Auf den Seiten des Bundesamts für Sozialversicherungen finden Sie weitere Informationen externer Link zum Thema. Einen Online-Rechner externer Link finden Sie auf den Seiten der SVA Zürich.)
Weiterführende Links
 
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Der Artikel ist leider immer noch viel zu undifferenziert, da er zu viele Fragen offen läßt: für sehr grenznah wohnende Freiberufler (~60 km) sieht die finanzielle Situation sehr rosig aus, weil viele Sachen nicht abgeführt werden müssen, eine Bescheinigung der deutschen Kassen genügt. Dies gilt aber nur für speziell in den Gesetzen aufgenommene Orte... (Januar 2009)"

"Warum steht hier immer nur immer was von Agenturen? Ich für meinen Teil arbeite als selbständig tätiger Grenzgänger (wohne grenznah) und kann nur sagen, ist alles kein Problem. Zahle Krankenkasse und alle Sozialversicherungenn hier in Deutschland, Einkommensteuer zahle ich auch hier, als Berater stelle ich Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Zusatz 'Umsatzsteuerschuld verlagert', d.h. mein Auftraggeber führt die Umsatzsteuer für mich in der Schweiz ab. Ab und zu mal ein kleiner Auftrag für mich hier in Deutschland, und alle Behörden zeigen sich kooperativ. G-Bewilligung wird problemlos nach 90 Tagen erteilt, ist nur ein Formular auszufüllen, den Rahmenvertrag, Passfoto und Kopie Personalausweis beilegen und fertig ist die Sache. Nur das finden des richtigen Formulares gestaltet sich schwierig, dazu bin ich einfach kurz in der Schweiz beim Migrationsamt vorstellig geworden (am Ort wo ich die Leistung erbringe), die haben mir nett die richtige Seite im Internet gezeigt, wo ich das für mich passende Formular ausdrucken konnte. Haben mich dann noch beraten, vollkommen unkompliziert. Ohne direkte Hilfe der Behörde verliert man sich aber leider auf den Webseiten der Migrationsämter immmer noch im Paragraphendschungel... (Januar 2009)"

"War für mich sehr interessant. Was passiert aber, wenn der Auftrag endet? Sie schrieben, dass die Personalagentur einen unbefristeten Vertrag für einen Freiberufler ausgestellt hat. Der Grund hierfür war doch, um die B-Bewilligung zu bekommen? Oder wird der Vertrag dann einfach gekündigt? (Januar 2009)"

"Einzig interessant für mich (soweit stundentechnisch zwecks Nebenkosten wie Übernachtungskosten/ Reisekosten/ Spesen/ Reisezeit überhaupt interessant) ist lediglich die 90-Tage Regelung.  In diesem Artikel wird geschrieben, daß keinerlei (Sozial-)Abzüge (Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung, Rente, Einkommen bzw. Quellensteuer) bei dieser Dienstleistungserbringen erfolgen; in D ist das auch so. Alles 'Privatsache' des Freiberuflers...Versteuerung ganz normal Ende des Jahres/Einkommenssteuervorauszahlungen.  Ich frage hiermit nochmal: Ist das wirklich so, daß keinerlei Abzüge bei der 90-Tage Dienstleister Regelung in der Schweiz anfallen?  Hab da auch schon anderes gehört/gelesen.  Ich bin der Meinung, daß trotzdem Arbeitslosenversicherung und Rente Pflicht sind.  Was regelt ALLES das E101 Formular? Nur die Krankenkasse? (Januar 2009)"

"Geballte Infos... Danke (Januar 2009)"

"Das halte ich (selber mehrere Jahre als 'temporärer Fesdtangestellter in der Schweiz tätig gewesener) für falsch, zumindest aber im Kontext irreführend formuliert:  'Von der im Vertrag vereinbarten Vergütung auf Tagessatzbasis werden die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung und für die Schweizer Krankenkasse abgezogen.' Das ist für KV nicht richtig. KV ist zwar in CH verpflichtend, aber reine Privatsache. D.h. beispielsweise kein AG-Anteil, vor allem aber ausschließliche Verantwortung beim Einzelnen. Die KV ist niemals Bestandteil der Honorarvereinbarung, und wird auch nicht von der Agentur zurückbehalten. Zudem sind die KV-Beiträge in CH reine Kopfprämien, und insoweit absolut unabhängig vom Einkommen, und damit auch folglich völlig unabhängig vom Stunden- oder Tagessatz. Nebenbei: Tolles und nachhaltiges KV-System, ich wäre froh, wenn wir dieses auch in D hätten. (Januar 2009)"

"Recht interessant, erleichtert mir leider nicht die Entscheidung für einen Schweizeinsatz. (Januar 2009)"

"Durch Quellensteuer, AHV, IV etc lohnt sich ein Einsatz in der Schweiz nicht mehr. Ausser - man gründet eine eigene GmbH in der Schweiz. Die Schweizer Finanzgesetzgebungen sind in diesem Punkt immer noch sehr 'menschlich'. Frage: 'Was ist um eine Oase herum ?' - Antwort: 'Wüste'. Eine 'Steueroase' umgibt also ein 'Raubrittertum' - oder Herr Steinbrück ? (Januar 2009)"

"Hier wurden Fragen beantwortet, die mich schon seit längerem Beschäftigt haben. Danke dafür. (Januar 2009)"

"Ich bin deutscher Freiberufler und habe einen Vertrag mit einer Schweizer Unternehmensberatung als SAP Berater bei Banken und Versicherung in der Schweiz. Ich bin 3 Tage die Woche in der Schweiz und den Rest in Deutschland. Als meine 90 Tage abgelaufen waren bin von einer Behörde zur anderen gelaufen, welchen Antrag ich nun stellen muss. Letzendlich lief es auf eine G-Bewilligung als Grenzgänger hinaus, die Behörden wollten lediglich einen Arbeitsvertrag (Projektvertrag mit der Beratungsgesellschaft), eine deutsche Meldebescheinigung und eine KV-Bescheinigung, das wars (bis jetzt). Ich bin dann extra noch zu einer Steuerberaterkanzlei um mich wegen Sozialabgaben zu erkundigen, da wurde mir mitgeteilt, dass ich keine bezahlen muss. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe bin ich wieder leicht verunsichert, oder macht es der Unterschied, dass ich mit einer Schweizer Gesellschaft einen Vertrag habe? (Januar 2009)"

"Sehr gute Aufklärung zum Thema, bei früheren Auskünften von Vermittlern habe ich nur irgendwas erzählt bekommen und bisher auch nie etwas in der Schweiz angenommen. (Januar 2009)"

"Vielleicht hätte man noch www.grenzgaenger.info bzw. www.aufenthalter.ch in die Link-Liste aufnehmen können. Ansonsten ein sehr guter Artikel, der mir vor einigen Wochen viel Mühe erspart hätte, als auch bei mir ein Einsatz in der Schweiz anstand. Danke. PS: Finanziell lohnt es sich bei den stark sinkenden Stundensätzen in CH kaum noch. Aber Geld ist ja nicht alles... (Januar 2009)"

"Verdammt. Einen Monat eher und ich hätte mir viel Recherche erspart ... (Januar 2009)"