
Teil 2: Keine Arbeit ohne Bewilligung!
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch EU/EFTA-Staatsangehörige
Im zweiten Teil der dreiteiligen Serie geht es nun um die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Hinweis: Diese Informationen sind allgemeiner Art und besitzen nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Auf weitere Informationsquellen wird an verschiedenen Stellen verwiesen.
EU-251/EFTA-Staatsangehörige, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, erhalten eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern sie bereits bei der Einreichung des Gesuchs den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen können.
Als Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Diese ist durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge etc.) zu belegen.
Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit setzt in der Regel die ordnungsgemässe Gründung eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder einer juristischen Person (AG, GmbH) mit Eintragung im Handelsregister voraus. Ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, wird nach den Umständen des Einzelfalls entschieden. Ausschlaggebend ist, dass die Tätigkeit auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Zudem darf die Person nicht an Weisungen Dritter gebunden oder in die Arbeitsorganisation eines Betriebes eingegliedert sein.2
Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien (sog. EU-2), die sich als Selbstständige in der Schweiz niederlassen möchten, sind zwischen dem 1.6.2017 und 31.5.2018 Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA unterstellt.
Staatsangehörige aus Kroatien, die sich zwecks Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz niederlassen möchten, unterstehen bis am 31.12.2018 einer Einrichtungsperiode und den im Protokoll III zum Freizügigkeitsabkommen festgelegten Kontingenten. Demnach erhalten Staatsangehörige aus Kroatien eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten (Einrichtungsperiode), die sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Während dieser Frist sollen die Gesuchsteller mit der Schaffung der notwendigen betrieblichen Voraussetzungen den Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Mit anderen Worten müssen Gesuchsteller aus Kroatien nicht bereits bei der Einreichung des Gesuchs den Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen, sondern erst nach Ablauf der Einrichtungsperiode. Eine definitive Anrechnung an die Kontingente und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfolgt erst, nachdem der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht worden ist.
1 Zwischen 1.6.2017 und 31.5.2018 sind Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die sich als Selbstständigerwerbende in der Schweiz niederlassen, Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA unterstellt.
2 Für mehr Informationen zu diesem Thema, vgl. etwa „Weisung des SECO betreffend das Vorgehen zur Überprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern“.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter folgenden Links:
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/personenfreizuegigkeit/factsheets/fs-kroatien-d.pdf
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Allgemeines Quellenverzeichnis:
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/personenfreizuegigkeit/factsheets/fs-kroatien-d.pdf
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/20161221-rs-kroatien-d.pdf
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