Lohnsteuer: Als EU-Bürger in der Schweiz arbeiten

Schweizer Lohnsteuer bei Arbeitnehmern aus der EU
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Lohnsteuer: Als EU-Bürger in der Schweiz arbeiten

Dominik Loew – lic. iur. HSG und dipl. Steuerexperte
Schweizer Lohnsteuer bei Arbeitnehmern aus der EU

Arbeitgeber in der Schweiz

Findet ein EU-Bürger eine Arbeitsstelle in der Schweiz, sind die Lebens- und Arbeitsmodelle der einzelnen Arbeitnehmer sehr unterschiedlich und genauso verschieden sind die damit zusammenhängenden Steuerfolgen. Der vorliegende Artikel soll einen Überblick verschaffen über die Einkommenssteuer in typischen Fallkonstellationen.

Umzug in die Schweiz

Steuerpflicht in der Schweiz

Nicht selten bedeutet eine Anstellung in der Schweiz, dass der Arbeitnehmer seine Wohnung in seinem Heimatland aufgibt und in die Schweiz umzieht. Dadurch wird in aller Regel die Steuerpflicht im Herkunftsland beendet und der Arbeitnehmer wird in der Schweiz aufgrund seines steuerrechtlichen Wohnsitzes für sein weltweites Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Bei einer Wohnsitznahme während dem Jahr besteht in der Schweiz die Steuerpflicht nur pro rata temporis für die Zeit des Wohnsitzes in der Schweiz.

Quellensteuer

Ein EU-Bürger, welcher in der Schweiz Wohnsitz begründet, erhält eine Aufenthaltsbewilligung B für 5 Jahre. Erst danach kann er die Niederlassungsbewilligung C beantragen. Während Schweizer Bürger und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung ihr Erwerbseinkommen selbst deklarieren und die darauf anfallenden Einkommenssteuern selber einbezahlen, unterliegen ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B der sogenannten Quellensteuer. Bei dieser ist der Schweizer Arbeitgeber verpflichtet, die Einkommenssteuer direkt von den periodischen Lohnzahlungen abzuziehen und an den Fiskus abzuliefern.

Die Steuersätze sind im jeweiligen Kanton einheitlich, progressiv von der Höhe der monatlichen Lohnzahlung abhängig und enthalten bereits die üblichen Abzüge, welche sonst in einer Steuererklärung geltend gemacht werden könnten. Bei Jahreseinkommen unter CHF 120'000 ist die Quellensteuer endgültig, wobei für einzelne, unübliche Abzüge die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur (ergänzende Veranlagung) besteht. Bei höheren Einkommen, sowie wenn erhebliche andere Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sind, ist eine ordentliche Steuererklärung einzureichen, aufgrund welcher die Steuern veranlagt werden. Die vom Arbeitgeber bereits einbezahlte Quellensteuer wird mit der aufgrund der Steuererklärung veranlagten Steuerschuld verrechnet und die Differenz ist nachzuzahlen bzw. wird zurückerstattet.

Expatriates

Leitende Angestellte und Spezialisten, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend (bis maximal 5 Jahre) entsandt werden und in der Schweiz Wohnsitz nehmen, können zusätzlich besondere Berufskosten in Abzug bringen. Dazu gehören die Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren Wohnsitzstaat, Wohnkosten in der Schweiz sowie Kosten für den Unterricht minderjähriger fremdsprachiger Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.

Wohnsitz im Ausland

Beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

In manchen Fällen entscheidet sich der Arbeitnehmer, seine Wohnung im Herkunftsland beizubehalten, die Frau und die Kinder wohnen weiterhin im Herkunftsland oder der Arbeitnehmer kehrt von seinem Arbeitsort täglich oder an den Wochenenden an seinen Wohnort im Ausland zurück. In solchen Fällen begründet der Arbeitnehmer in der Regel keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. In der Schweiz versteuert er, je nach Fallkonstellation, nur sein in der Schweiz erzieltes Erwerbseinkommen, einen Teil davon oder, im ungünstigsten Fall, sein weltweites Einkommen doppelt am Wohnsitz und am Arbeitsort.

Steuerrechtlicher Aufenthalt

Landläufig herrscht die Meinung vor, es bestünde keine Steuerpflicht, wenn man sich weniger als 183 Tage im Jahr in einem Staat aufhalte. Tatsächlich gibt es Regeln, welche auf 183 Tage abstellen, in der Schweiz ist jedoch eine Steuerpflicht sehr viel früher gegeben.

So besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht bereits dann, wenn eine Person ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und dabei eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Besteht zwischen dem Herkunftsland und der Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wird die Person allenfalls für ihr gesamtes Einkommen vom Herkunftsland und von der Schweiz besteuert, wenn sie die Voraussetzungen für einen steuerrechtlichen Wohnsitz im anderen Staat ebenfalls erfüllt.

Besteht ein DBA zwischen der Schweiz und dem anderen Staat, wird die steuerliche Ansässigkeit und damit die Besteuerungshoheit einem der beiden Vertragsstaaten zugewiesen. Massgebend ist dabei in der Regel, ob die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, wo sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen), der gewöhnliche Aufenthalt und welche Staatsangehörigkeit sie besitzt (Prüfung der Kriterien in dieser Reihenfolge, «tie-breaker-rule»).

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Beschränkte Steuerpflicht für Erwerbseinkommen

Befindet sich gemäss DBA der Wohnsitz im Ausland, darf der Schweizer Fiskus nicht das weltweite Einkommen besteuern und es besteht nach Schweizer Steuerrecht lediglich eine beschränkte Steuerpflicht am Arbeitsort in der Schweiz für das in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen. Im Wohnsitzstaat wird das Erwerbseinkommen aus der Schweiz aufgrund des DBAs entweder von der Einkommenssteuer freigestellt oder die Schweizer Einkommenssteuer wird auf die im Wohnsitzstaat zu bezahlende Einkommenssteuer angerechnet und der Arbeitnehmer muss nur die Differenz entrichten.

Wie bei in der Schweiz ansässigen EU-Bürgern wird die Quellensteuer direkt durch den Arbeitgeber vom monatlichen Salär abgezogen und an die Steuerbehörden abgeliefert. Jedoch hatten nichtansässige Arbeitnehmer bisher nicht die Möglichkeit, nachträglich eine Steuererklärung einzureichen, worin das Schweizer Bundesgericht eine Diskriminierung und folglich einen Verstoss gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU sah. Eine entsprechende Gesetzesrevision räumt sogenannten «Quasi-Ansässigen» die Möglichkeit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung ein, anlässlich welcher Abzüge für Schuldzinsen, Alimente, private Altersvorsorge, effektive Berufskosten etc. geltend gemacht werden können. Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben, was der Fall ist, wenn das Familieneinkommen zu mindestens 90 Prozent in der Schweiz erzielt wird.

Erfüllt ein Arbeitnehmer zudem die Voraussetzungen für den Expat-Status und ist dabei steuerrechtlich im Ausland wohnhaft, werden ihm weitere Abzüge für Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Schweiz sowie für Wohnkosten in der Schweiz gewährt, sofern die Wohnung im Ausland beibehalten wird.

Grenzgänger

Das Erwerbseinkommen wird sowohl nach Schweizer Steuerrecht sowie DBA grundsätzlich am Arbeitsort besteuert. Die Abkommen mit den Nachbarländern der Schweiz sehen jedoch spezielle Regeln vor für Personen, welche üblicherweise täglich an ihren Wohnort zurückkehren oder eine tägliche Rückkehr zumutbar wäre. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Grenzgängern wird vom Wohnsitzstaat besteuert und der Schweiz als Arbeitsort steht eine beschränkte Quellensteuer zu (z.B. 4.5 Prozent bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland mit entsprechender Anrechnung auf die deutsche Einkommenssteuer) oder der Schweizer Fiskus erhebt die volle Quellensteuer und bezahlt dem anderen Staat einen finanziellen Ausgleich (Bsp. 12.5 Prozent an Österreich, Österreich besteuert das Erwerbseinkommen unter Anrechnung der Schweizer Steuer). Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein werden ausschliesslich am Wohnsitz besteuert, die Schweiz erhebt keine Quellensteuer. Die Definition von «Grenzgängern» und die Modalitäten sind mit den Nachbarstaaten unterschiedlich geregelt, teilweise auch in kantonalen Abkommen. Für den Arbeitnehmer mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland bedeutet die Grenzgängereigenschaft in der Regel, dass der Steuersatz seines Wohnortes auf sein Erwerbseinkommen aus der Schweiz Anwendung findet. Wichtig ist für ihn vor allem, dass er sämtliche Vorkehrungen trifft für die Anrechnung der Schweizer Steuern auf die Steuerschuld an seinem Wohnsitz.