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Projekteinsatz in der Schweiz: Die temporäre Anstellung
Dienstleistungserbringung zeitlich beschränkt
Wer nur 90 Tage in der Schweiz arbeiten möchte, kann das als Dienstleistungserbringer tun. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) umfasst nicht die volle Dienstleistungsfreiheit, wie sie innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt. Deswegen können sich Dienstleistungserbringer nur für maximal 90 einzelne Einsatztage pro Jahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben – ohne sich in der Schweiz niederzulassen. Die Tätigkeit sowie ihre Dauer muss den Behörden lediglich gemeldet werden. Es ist keine Anerkennung der Selbstständigkeit durch die schweizerische AHV nötig. Steuern und Sozialversicherungen werden weiter in Deutschland bezahlt. Dauert die Dienstleistungserbringung mehr als 90 Tage, muss eine Aufenthaltsgenehmigung von den Behörden bewilligt werden.
Eigenes Unternehmen, Grenzgänger oder temporäre Anstellung?
Wer länger als diese 90 Tage in der Schweiz selbstständig tätig sein will, muss sich seine Selbstständigkeit anerkennen lassen. Alle Bürgerinnen und -Bürger der EU/EFTA - derzeit noch mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien – haben grundsätzlich das Recht, frei in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Laut Personenfreizügigkeitsabkommen kann ein selbstständiger Unternehmer auch ohne Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung, gilt unbefristet) tätig werden. Die fünfjährige B-Aufenthaltsbewilligung genügt. Bei der Anmeldung in der Schweiz muss er aber seine geplante selbstständige Tätigkeit nachweisen können. Das kann beispielsweise
- mit der schweizerischen Mehrwertsteuernummer,
- einem Eintrag in ein Berufsregister in der Schweiz,
- der Anmeldung bei einer schweizerischen Sozialversicherung als Selbstständigerwerbender,
- einem Businessplan,
- den Buchhaltungszahlen oder
- mit dem Eintrag ins schweizerische Handelsregister (z. B. durch Gründung einer GmbH) geschehen.
Auskünfte zu den verlangten Nachweisen gibt es bei den kantonalen Migrationsbehörden. Ein Beispiel für die Abgrenzungskriterien zur Abklärung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gibt diese Checkliste des Kantons Zürich(PDF-Format).
Eine weitere Möglichkeit ist, als Grenzgänger in der Schweiz zu arbeiten. Den Nachweis ihrer Selbstständigkeit müssen aber auch Grenzgänger erbringen. Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer und Selbstständige, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in der Schweiz arbeiten. Voraussetzung für den Grenzgängerstatus ist, dass sie mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Dauert die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als drei Monate, bedarf es einer Grenzgängerbewilligung G, die bei Selbstständigen für maximal fünf Jahre ausgestellt wird. Zum 1. Juni 2007 wurden die Grenzzonen für Staatsangehörige der EU-17-Staaten, zu denen auch Deutschland zählt, aufgehoben. Das heisst, dass diese nun in der ganzen Schweiz einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgehen können, nicht nur in bestimmten Zonen.
Die meisten IT-Projekte dauern länger als 90 Einsatztage und werden in der Regel über eine zwischengeschaltete Agentur abgewickelt. Sofern der "typische" deutsche Freelancer als Einzelperson nicht Inhaber eines in der Schweiz registrierten Unternehmens ist (oder eines gründen möchte), über das er einen Vertrag mit der Agentur schließen kann - also ein anerkannter Selbstständigenerwerber ist wie oben beschrieben – ist für ihn die temporäre Anstellung meist am besten geeignet.
So funktioniert die temporäre Beschäftigung
Der freiberufliche Projektleiter C.S. arbeitet zum Beispiel schon seit drei Jahren über einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Schweizer Personalagentur. Von der im Vertrag vereinbarten Vergütung auf Tagessatzbasis werden die obligatorischen Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Für Urlaub und Krankheit ist ein bestimmter Betrag zurückgestellt. Die Haftung für seine Arbeitsleistung trägt die Agentur.
Auch wenn es anfänglich mit dem beruflichen Selbstverständnis eines Freelancers kollidiert: Für die meisten deutschen IT-Freelancer ist die Temporäranstellung für längere Projekteinsätze (mehr als drei Monate) das einfachste Modell, um in der Schweiz zu arbeiten. Einen Einfluss auf den Freiberuflerstatus in Deutschland hat dieses Arbeitsmodell nicht.
Die Anstellung über eine Agentur vor Ort erfolgt häufig über einen Rahmenvertrag und einen separaten Einsatzvertrag. Mit dem Rahmenvertrag kommt es noch nicht zu Anstellung und Projekteinsatz, sondern erst mit dem Einsatzvertrag. Im Rahmenvertrag werden die allgemeinen Bedingungen der Zusammenarbeit wie Kündigung, Urlaub, Krankheit und Geheimhaltung geregelt. Die projektbezogenen Details wie zum Beispiel die Höhe des Lohnes, Projektpflichten und –dauer oder die aktuelle Höhe der Sozialbeiträge werden in den separaten Einsatzverträgen vereinbart. Zur Grundvergütung auf Stundensatz- oder Tagessatzbasis kommen - sofern vereinbart - noch Spesen und Auslagen. Der über einen Einsatzvertrag angestellte Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub und - bei über dreimonatigen Arbeitsverhältnissen - auf gesetzliche Lohnfortzahlung.
Sozial- und Krankenversicherung bei temporärer Anstellung
Von dem erwirtschafteten Honorar des Temporärarbeiters (also von seinem Gehalt) werden alle mit der Anstellung verbundenen Kosten (Sozialabgaben des Arbeitnehmers, Krankentaggeld etc.) abgezogen. Abhängig von den genommenen Urlaubstagen wird ein Abschlag gezahlt – je weniger Urlaub genommen wurde, desto höher ist der Betrag.
Folgende Sozialversicherungsbeträge werden in der Schweiz bezahlt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer):
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Invalidenversicherung (IV)
- Erwerbsersatzversicherung (EO)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Berufliche Vorsorge (BVG)
- Unfallversicherung (UVG, SUVA)
- Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU).
Ausländische Arbeitnehmer, die keine Niederlassungsbewilligung besitzen, in der Schweiz jedoch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Das heisst, die Steuern werden vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Die Steuerschuld ist damit normalerweise abgegolten.
Ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz ist gegeben, wenn
- eine Person während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und erwerbstätig ist oder
- wenn Sie sich während mindestens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält.
Aufschluss geben die Quellensteuer-Tabellen der einzelnen Kantone inklusive Quellensteuer-Rechner.
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so dass die Schweizer Einkünfte nur in einem der beiden Länder versteuert werden. Werden diese in der Schweiz gezahlt, besteht in Deutschland Progressionsvorbehalt.
Obligatorisch ist für ausländische Arbeitnehmer, die sich länger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten, der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung. Damit zahlt der Freelancer für diese Versicherung meist doppelt - einmal in Deutschland und einmal in der Schweiz. Man kann allerdings versuchen, sich mit der Bescheinigung E 101 (erhältlich bei der deutschen Krankenkasse) von der Schweizer Krankenversicherungspflicht zu befreien lassen.
Die Beiträge für die obligatorische Altersvorsorge (AHV/IV) werden seit dem 1. Juni 2007 nicht mehr bar an ausländische Versicherte ausbezahlt, wenn diese die Schweiz verlassen und in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind - also zum Beispiel nach Deutschland zurückkehren. Diese Beiträge bleiben bis zu einem Anspruch auf Geldleistungen bei der AHV oder IV in der Versicherung und bilden die Grundlage für die Rentenberechnung. Bei Erfüllen der Voraussetzungen wird von der Sozialversicherung jedes Staates, in die mindestens zwölf Monate lang Beiträge einbezahlt wurden, eine Teilrente berechnet und ausbezahlt. Die Rentenanmeldung muss nur im Wohnstaat erfolgen.
Die in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angesparten Altersgutschriften und Zinsen können zurückerstattet werden, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen und diese im EU-/EFTA-Mitgliedstaat nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind (auf den Seiten des Bundesamts für Sozialversicherungen finden Sie weitere Informationen zum Thema).
Weiterführende Links
- Alle Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Quellen- und andere Steuern
- Staatssekretariat für Migration: Einreise, Visa
- Integrationsbüro EDA/EVD: Personenfreizügigkeit
- Bundesamt für Sozialversicherung: Sozialbeiträge
- Schweizerische Botschaft Berlin
- Schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversorgung: AHV/IV
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt: UV
- "Das Schweizer Portal" der Schweizerischen Bundeskanzlei: Allgemeine Informationen zur Schweiz
- Hallo Schweiz Forum: Aufenthalt und Leben in der Schweiz
- Comparis: Portal für Steuern, Versicherungen, Wohnung