
Gesetzesänderungen 2022 - was steht an?
Datenschutz, QR-Rechnung und Stempelabgabe erfordern proaktives Handeln
Dieses Jahr stehen in der Schweiz einige, wichtige Gesetzesänderungen an, welche Unternehmen und Selbstständigerwerbende gleichermassen betreffen. Die wichtigste Neuerung betrifft das neu verabschiedete, verschärfte Datenschutzgesetz (nDSG). Noch ist unklar, wann genau es in Kraft treten wird, doch bereits im Sommer könnte es so weit sein, spätestens jedoch Anfang 2023. Ein sofortiges Handeln ist unabdingbar, denn es ist keine Umstellungsfrist vorgesehen.
Die Änderungen umfassen sowohl rechtliche als auch die IT betreffende Aspekte. Jeder, der auch nur eine Webseite betreibt, ist also betroffen. Das nDSG gilt für alle Unternehmer:innen oder auch Vereine, ganz gleich welcher Grösse und Branche.
Vornehmliches Ziel des neuen Gesetzes ist es, natürliche Personen (nicht mehr wie bisher auch juristisch Personen) besser zu schützen und ihnen mehr Rechte an ihren Daten zuzugestehen. Dafür müssen sie jederzeit persönlichen Einblick in ihre Daten erhalten können und erfahren dürfen, was mit diesen Daten passiert. Das setzt wiederum voraus, dass die Daten jederzeit auch zeitnah bereitgestellt werden können. Neu gelten zudem auch genetische und biometrische Daten als besonders schützenswert.
Zuwiderhandlungen können teuer werden. Wer heute das Datenschutzgesetz nicht einhält, hat kaum mit Konsequenzen zu rechnen. Mit in Kraft treten des nDSG drohen Bussen bis zu 250'000 Franken und der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) – die Datenschutz-Aufsichtsbehörde für Private und Bundesbehörden in der Schweiz – ist nicht mehr nur auf Abklärungen beschränkt, sondern kann Verfahren führen.
Wer (Kunden)daten sammelt, muss folgende Abklärungen tätigen:
Welche Personendaten – fast alle Daten sind in der Regel auch Personendaten – werden wo, wofür und wie bearbeitet? Dabei gilt jeder Umgang mit Personendaten als «Bearbeiten», egal ob beschaffen, speichern, aufbewahren, verwenden, verändern, bekanntgeben, archivieren, löschen oder vernichten. Auch IP-Adressen von Webseitenbesuchern sind unter Umständen den Personendaten zuzurechnen. Es dürfen nur für die Bearbeitung notwendige Daten erhoben werden.
Personendaten, die im Ausland bearbeitet werden und Auswirkung in der Schweiz haben, müssen einem angemessenen Datenschutz unterstehen (evtl. Verträge mit Partnern). Der Daten-Export muss von der Schweiz her gesichert sein.
Das Gesetz sieht zwingend ein Verzeichnis aller Bearbeitungstätigkeiten mittels Software vor. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses zur Datensammlung entfällt hingegen. Firmen sind ausserdem verpflichtet, eine dokumentierte Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, sollte die Datenbearbeitung ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen darstellen.
Bei Profiling – also automatisierter Datenverarbeitung (zu wirtschaftlichen Lage, Gesundheit, Interessen, Verhalten, Aufenthaltsort usw.) – besteht, ausser bei Profiling mit hohem Risiko, keine allgemeine Pflicht zur Einholung einer Bewilligung.
Privacy-by-Design und Privacy-by-Default (Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen) verpflichten Firmen Datenbearbeitungsgrundsätze bereits bei Planung und Ausgestaltung von Applikationen zu berücksichtigen. So dürfen beispielsweise Einwilligungen von Personen, die über die unbedingt notwendige Datenbearbeitung hinausgehen, nicht durch Voreinstellungen erreicht werden.
Eine Datenschutzverletzung, z.B. bei einer Datenpanne, muss zwingend und so rasch wie möglich (innerhalb von 72 Stunden) dem EDÖB sowie den betreffenden Personen gemeldet werden. Anfragen von natürlichen Personen oder dem EDÖB dürfen nicht verpasst und müssen zeitnah sorgfältig geprüft werden. Das Recht auf Auskunft oder Löschung gilt allerdings nie absolut. Wer voreilig reagiert, kann sich genauso falsch verhalten wie jemand, der gar nicht auf Anfragen reagiert.
Jeder nutzt in der Regel Dienstleistungen Dritter. Es sollte daher ebenfalls abgeklärt werden, ob das Outsourcing datenschutzkonform gesichert ist. Die Auftragsbearbeitung durch Servicedienstleister sollte auf jeden Fall nach einem standardisierten Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) nach europäischem Vorbild abgesichert sein. Spätestens mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes führt kein Weg mehr an einer aktuellen, vollständigen Datenschutzerklärung vorbei.
Es empfiehlt sich, sich schon jetzt mit den zu erwartenden Änderungen auseinanderzusetzen. Das umfasst Mitarbeiter:innen zu schulen, neue Dokumentationsprozesse anzulegen, Verträge mit Partnern – auch im Ausland – zu überprüfen und wie erwähnt die derzeitige Datenschutzerklärung zu überarbeiten.
Das neue Datenschutzgesetz ist meist nicht strenger als die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung der EU), aber nicht identisch. Daher gilt es allfällige Differenzen zu überprüfen.
Auch die IT-Sicherheit muss auf neuesten Stand gebracht und Sicherheitslücken aufgedeckt werden. Jedes Unternehmen, das noch nicht mit den aktuellen Datenschutzgesetzen compliant und nicht professionell gegen Hacker geschützt ist, sollte einen Datenschutz-Audit durch einen Experten durchführen. Für freischaffende IT-Spezialist:innen in diesem Bereich dürften hier viele Projekte winken.
DATENSCHUTZ-COMPLIANCE
Für ein Datenschutz-Compliance-Paket sollten folgende Produkte kombiniert werden
Datenschutz
- Datenschutz-Audit
- Datenschutz-Compliance
- Consent-Management-Plattform
- EU Vertreter (wenn EU-Recht anwendbar ist)
Datensicherheit
- Netzwerk Security Check
- Cloud Backup
Seit Einführung der QR-Rechnung im Sommer 2020 kommen sowohl Rechnungssteller:innen als auch -empfänger:innen in den Genuss vieler Vorteile. Dank sinkenden manuellen Aufwands wurde die Rechnungsverarbeitung vereinfacht. Rechnungsstellende können Rechnungen nun selbst in schwarz-weiss auf Papier ausdrucken oder digital versenden.
Rechnungen sind sowohl digital als auch per Zahlungsauftrag oder in den Filialen der Post zahlbar – in Schweizerfranken oder Euro. Durch Scannen des Codes und der damit verbundenen Übermittlung sämtlicher Zahlungsdetails ist ein schnelles und einfaches Bezahlen möglich, die Fehlerquote sinkt. Die eBill geht sogar noch weiter und ermöglicht bereits heute ein nahtloses digitales Bezahlen.
Bis dato waren Angebot und Nutzung der QR-Rechnung freiwillig, per 30. September 2022 wird sie zur Pflicht. Ab diesem Stichtag sind in der Schweiz Zahlungen mit roten und orangen Einzahlungsscheinen nicht mehr möglich.
Laut einer Umfrage (Stand Oktober 2021) des Forschungsinstituts gfs.bern sind 38 Prozent aller Schweizer Unternehmen bereits heute in der Lage, QR- oder eBill-Rechnungen auszustellen. Ein weiteres Viertel will die QR-Rechnung zeitgerecht bis Ende September dieses Jahres einführen. 17 Prozent wollen auf die Umstellung verzichten, weil sie Rechnungen ohne Einzahlungsschein per IBAN-Überweisung erstellen. Bei knapp einem Fünftel besteht allerdings noch Handlungsbedarf.
Vor allem wer Zahlungsaufträge Anfang des Jahres, zum Beispiel für Ratenzahlung, verschickt, muss beachten, dass fällige Zahlungen nach dem Stichtag nur noch per QR-Rechnungen möglich sind. Dasselbe gilt für Daueraufträge – hier sollte die Umstellung jetzt schon erfolgt sein. Auch selbstständig Erwerbende/Freelancer:innen müssen auf QR-Rechnung umstellen, insofern sie mit Einzahlungsscheinen verrechnen. Der Zahlungsverkehr sowie die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung von Rechnungsstellern mit Hard- und Software-Lösungen sollte ebenfalls rechtzeitig umgerüstet werden. Es wird empfohlen sich jetzt mit der Bank und den Softwarepartnern zusammen zu setzen.
Neben der seit 1.1.2022 eingeführten Portoerhöhung wird auch der Gang zum Betreibungsamt teurer: Schuldner, die eine Betreibungsurkunde persönlich abholen müssen, haben dafür neu eine Gebühr von acht Franken zu leisten.
Per 1. Januar 2022 ist zudem das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Neu gilt beispielsweise ein Kündigungsrecht per E-Mail. Zudem wurde ein Widerrufsrecht für Versicherungsverträge von 14 Tagen eingeführt. Auch Verträge mit langer Laufzeit können nach drei Jahren beendet werden. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Versicherungsverträgen wird von zwei auf fünf Jahre erhöht.
Am 13. Februar 2022 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Änderung des Bundesgesetzes über die sogenannte Stempelsteuer abgestimmt. Das Stimmvolk hat die Abschaffung der Emissionsabgabe mit 62,7 Prozent abgelehnt. Einzig im Kanton Zug wurde die Vorlage angenommen. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben zum dritten Mal in Serie eine Steuervorlage der Bürgerlichen abgelehnt. Unternehmen müssen bei der Beschaffung von Eigenkapital, etwa in Form von Aktien, also weiterhin Steuern dafür entrichten. Hohe Investitionskosten hindern vor allem junge Unternehmen, die noch keine Reserven haben, um ihr Wachstum zu finanzieren, in ihrer Entwicklung, so die Befürworter der Abschaffung. Die Abschaffung der Steuer hätte die Investitionskosten senken sollen und sich positiv auf Wachstum und Arbeitsplatzentwicklung auswirken können.
Wer es noch nicht auf dem Schirm hat, ab 1. Januar 2022 gelten auch die neuen gesetzlich verankerten Bestimmungen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Die neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmer:innen orientieren sich an den Regelungen der EU oder gehen teilweise über diese hinaus. Betroffen sind vornehmlich grosse Unternehmen, aber auch KMU, Kleinstbetriebe sowie Einzelunternehmer:innen unterstehen der neuen Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht, falls sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt wurden. Grossunternehmen müssen transparent über allfällige Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte sowie Bekämpfung der Korruption berichten. Das Gesetz gewährt für die Umstellung auf die neuen Pflichten ein Jahr, ab 2023 müssen sie vollumfänglich eingehalten werden.
Der Einführungskampf zur längst überfälligen AHV-Reform geht in die nächste Runde. Diese sieht unter anderem die Anhebung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre und somit die Vereinheitlichung des Referenzalters für Männer und Frauen vor. Zudem eine Flexibilisierung des Rentenbezugs zwischen 63 und 70 Jahren in AHV und der obligatorischen BV (für Männer und Frauen) sowie einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs.
Durch Anreize für die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem 65. Lebensjahr sollen dem demografischen Wandel und dem damit verbundenen Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
Egal, wann die AHV-Reform in welcher Form in Kraft treten wird, sowohl für Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmende, ob angestellt oder selbstständig, wird es einschneidende Veränderungen zur Folge haben.
Gegen den Gesetzesentwurf wurde das Referendum ergriffen. Die Referendumsfrist läuft am 7. April 2022 ab. Das Schweizer Stimmvolk muss allerdings auf jeden Fall zuerst über die Erhöhung der Mehrwertsteuer abstimmen, die dem obligatorischen Referendum unterliegt (Bundesbeschluss). Die Massnahmen sind alle miteinander verknüpft. Auch ohne Referendum muss die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte von derzeit 7.7 auf 8.1 Prozent angenommen werden, damit die Massnahmen der AHV-Reform in Kraft treten können.
Quellen und weiterführende Links
Datenschutzgesetz
- Alles rund um die Abstimmung:
https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung.html - Weitere Erläuterungen zum Thema Datenschutz:
https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/ueberblick/datenschutz.html
QR-Rechnung
- Artikel zur QR-Rechnung:
https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/aktuell/news/2021/abloesung-der-ez-umstellung-auf-die-qr-rechnung-nimmt-fahrt-auf.html - Vorteile der QR-Rechnung/eBill:
https://www.einfach-zahlen.ch/de/home/issuer.html - Artikel und Countdown zur Ablösung des Einzahlungsschein:
https://www.paymentstandards.ch/de/home.html
Stempelabgabe
- Abstimmungsresultate und allgemeine Informationen:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20220213/aenderung-des-bundesgesetzesueber-die-stempelabgaben.html
AHV-Reform
- Allgemeine Informationen:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html
Bestimmungen für besseren Schutz von Mensch und Umwelt
- Medienmittelung und allgemeine Informationen:
https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-86226.html
Lesermeinungen zum Artikel
1 von 5 Sternen